3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben (Unter-)Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständige betrachtet werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den (Unter-) Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. Februar 2005, U 335/04, E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2.1).