Zurückhaltung in Grenzfällen - frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass G.___ eine (Unter-)Akkordantentätigkeit erbracht habe (act. G 1, Rz 8). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass G.___ für den Beschwerdeführer keine (Unter-)Akkordantentätigkeit erbracht hat. Daher ist davon auszugehen, dass G.___ als (Unter-)Akkordant für den Beschwerdeführer tätig gewesen ist.