2.3 Wurde die beitragsrechtliche Statusfrage bereits einmal beantwortet, so erscheint es in Grenzfällen gerechtfertigt, in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hierfür spricht insbesondere der Grundsatz der Verfahrensökonomie (BGE 121 V 4 f. E. 5b und 6). Für das Zurückkommen auf bereits rechtskräftig verfügte Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision).