Weiter sei die Rechtsaufassung verfehlt, es wäre Sache des Beschwerdeführers zu beweisen, dass G.___ bei einer anderen Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender erfasst sei. Für eine Anmeldung bei einer anderen Kasse habe nicht der geringste Anlass bestanden (act. G 25). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob es sich bei den von G.___ im Jahr 2003 und 2004 beim Beschwerdeführer erzielten Verdiensten um Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt. 2.