Mit Schreiben vom 30. März 2009 wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. G 24). Der Beschwerdeführer nimmt in der Eingabe vom 6. April 2009 Stellung und führt an, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, den Nachweis zu erbringen, G.___ vor dem 19. April 2006 (Datum der Mitteilung der SUVA an G.___ über die Entlassung aus dem Selbstständigen-Status) über die Aberkennung der Selbstständigkeit informiert zu haben. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass Letzterer im Bereich "Montage von Fenstern" bei den Sozialversicherern nach wie vor als Selbstständigerwerbender zähle. Weiter sei die Rechtsaufassung verfehlt, es wäre Sache des Beschwerdeführers zu beweisen, dass G.___