Durch die Erfassung sowie durch die Beitragsverfügungen sei für die Beschwerdegegnerin eine Bindungswirkung an diese Einschätzungen entstanden. Aufgrund des Konkurses von G.___ habe die Beschwerdegegnerin einen Abgang bzw. eine Entlassung aus der Beitragspflicht als Selbstständiger verbucht. Hierzu habe jedoch kein Anlass bestanden, um so weniger, als ein Vermerk im Handelsregister ausdrücklich auf die Weiterführung des Geschäftes durch den Inhaber hingedeutet habe und entsprechend die Eintragung der Einzelfirma bestehen geblieben sei. Vielmehr sei die Änderung des Beitragsstatuts aufgrund des Fehlens eines Rückkommenstitels rechtswidrig. Darüberhinaus hätte der Wechsel