Weder dem Beschwerdeführer noch G.___ sei das Ende der Erfassung als Selbstständigerwerbender bzw. die Aberkennung mitgeteilt worden. Entsprechend habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, die für die Administration der Firma zuständig sei, auch davon ausgehen dürfen, dass G.___ weiterhin als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen sei. Dieser sei von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst worden. Sie habe denn auch in der Folge rechtskräftig Beiträge verfügt. Durch die Erfassung sowie durch die Beitragsverfügungen sei für die Beschwerdegegnerin eine Bindungswirkung an diese Einschätzungen entstanden.