Gemäss AK-Registerauszug sei G.___ am 1. April 2002 von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst worden (wobei sich diese Verfügung nicht bei den Akten befinde, diesbezüglich sei aber der Hinweis unten auf der Seite der Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 zu beachten). Mit Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 seien die revidierten Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Zeit vom 1. April 2002 bis 30. November 2002 erhoben worden. Im bereits erwähnten AK-Registerauszug sei per 30. November 2002 aufgrund des Konkurses der "Abgang" des Beschwerdeführers eingetragen worden. Weder dem Beschwerdeführer noch G._