als Zeugen zu befragen, wobei es dem Gericht überlassen sei, ihn als Streitbeteiligten beizuladen. Der Beschwerdeführer erziele seinen überwiegenden Umsatz durch Arbeiten als Unterakkordant für die A.___ AG. Für die Montage der Fenster habe der Beschwerdeführer festangestellte Mitarbeiter oder ziehe Aushilfen vom RAV, Temporärangestellte oder eben Unter- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterakkordanten (Drittfirmen) bei. Aufgrund der schwankenden Auftragslage sowie der kurzen Erledigungsfristen sei in personeller Hinsicht keine andere Regelung möglich (act. G 1).