Der Beschwerdeführer sowie G.___ seien der Ansicht, dass Letzterer selbstständigerwerbend gewesen sei und dass die geleisteten Zahlungen nicht Lohn, sondern eine Entschädigung für die als Unter-Unterakkordant geleisteten Arbeiten darstellten. Der Beweis für die selbstständige Erwerbstätigkeit von G.___ sei dem Beschwerdeführer aber nur beschränkt möglich, da er nicht über die notwendigen Geschäftsunterlagen von jenem bzw. dem Einzelunternehmen G.___-Montagen verfüge. Der Beschwerdeführer beantragt, G.___ als Zeugen zu befragen, wobei es dem Gericht überlassen sei, ihn als Streitbeteiligten beizuladen.