C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2008. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juni 2008 und der Nachbelastungen der Lohnbeiträge 2003 und 2004. Eventualiter sei festzustellen, dass G.___ in den Jahren 2003 und 2004 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Arbeiten Selbstständigerwerbender sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer sowie G.___ seien der Ansicht, dass Letzterer selbstständigerwerbend gewesen sei und dass die geleisteten Zahlungen nicht Lohn, sondern eine Entschädigung für die als Unter-Unterakkordant geleisteten Arbeiten darstellten.