der vorliegenden Versicherungspolice nicht ersichtlich. Das Argument des Einsprechers, G.___ habe noch andere Arbeiten als Selbstständiger ausgeführt, spreche auch nicht zwingend für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, da jedes Erwerbseinkommen separat auf dessen Herkunft (d.h. aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) zu prüfen sei. Zumindest sei dieses Argument für das Jahr 2003 unglaubwürdig, da G.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 67'995.- erzielt habe, neben dem er wohl kaum andere nennenswerte Erwerbstätigkeiten habe ausüben können. Ein Einkommen in dieser Höhe spreche zudem für eine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Einsprecher.