B.b Die SVA wies mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 die Einsprache ab und führte an, dass es für die beitragsrechtliche Qualifikation unerheblich sei, ob eine versicherte Person bereits einer Ausgleichskasse im Status des Selbstständigerwerbenden angeschlossen sei oder nicht; wobei dies für die massgeblichen Jahre 2003 und 2004 auch gar nicht zutreffe, da G.___ für diese Zeit nicht als Selbstständigerwerbender angemeldet gewesen sei. Im Übrigen habe dieser bei seiner Wohngemeinde für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auch keine Steuererklärung eingereicht, weswegen er nach Ermessen eingeschätzt worden sei.