in den Jahren 2003 und 2004 für verschiedene Kunden gearbeitet, dabei sein eigenes Werkzeug eingesetzt, sein eigenes Fahrzeug benutzt und gegenüber den Kunden im eigenen Namen abgerechnet. Deshalb habe er auch ein Unternehmerrisiko getragen, womit sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Erfordernisse für eine Erfassung als Selbstständigerwerbender erfüllt seien (act. G 3.14).