B.a Am 16. April 2008 erhob J.___ Einsprache mit dem Antrag, die nachträglich belasteten Lohnsummen für G.___ seien zu streichen. Aus verschiedenen Tatsachen, wie z.B. dem Handelsregisterauszug oder der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, ginge hervor, dass G.___ selbstständig erwerbstätig sei. Zudem bestätige die SUVA in ihrem Schreiben vom 8. April 2008 die Erfassung als Selbstständiger in der Periode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006. Schliesslich habe G.___ in den Jahren 2003 und 2004 für verschiedene Kunden gearbeitet, dabei sein eigenes Werkzeug eingesetzt, sein eigenes Fahrzeug benutzt und gegenüber den Kunden im eigenen Namen abgerechnet.