Laut Auskunft des Steueramtes Z.___ habe G.___ für die Jahre 2003 und 2004 keine Steuererklärung eingereicht und sei daher nach Ermessen veranlagt worden. Aus diesen Gründen sei anzunehmen, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und nicht selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Dementsprechend hätten die Lohnsummen für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Jahre 2003 und 2004 sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden müssen (vgl. act. G 3.8).