Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 8. Juli 2009 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, und G.___,