{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "d1f0bbf15f21938879c4783d91f5dc46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:41:37", "Checksum": "109075f23bf80eeacaf417779b995f0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\n4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei\nAnspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich.\nDer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens\ndrei Honorarnoten (act. G 12, G 16 und G 25a) im Gesamtbetrag von Fr. 5'130.80\n(einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen; Fr. 3'614.50 + Fr. 439.20\n+ Fr. 1'077.10) eingereicht. Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels, der nach\nder Replik vom 30. September 2008 vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen und\neingegangenen Akten erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom\n24. Juni 2008 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nvon Fr. 5'130.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}