{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "e5d28ba2070086bfb7475349561135c9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:54:27", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:54:27", "Checksum": "3cd72cab000fe282d0d6877d08535374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\n3.3 Vorliegend steht fest, dass G.___, Inhaber des Einzelunternehmens G.___-\nMontagen, sowie der Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG der\nSUVA unterstellt sind bzw. waren (vgl. act. G 3.12). Die SUVA war damit zur\nFestsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Status von G.___ befugt, wovon auch\ndie Beschwerdegegnerin ausging. So hat sie sich am 1. März 2002 bei der SUVA nach\ndem sozialversicherungsrechtlichen Status von G.___ erkundigt (act. G 18a.3). Die\nSUVA hat mit Schreiben vom 16. Mai 2002 auch gegenüber der Beschwerdegegnerin\nbestätigt, dass der Beigeladene ab 1. April 2002 \"im Bereich Montage von Fenstern bei\nden Sozialversicherungen zu den Selbständigerwerbenden\" zählt (act. G 18a.4). Auch\nim Schreiben vom 8. April 2008 bestätigte sie, dass die von G.___ während der Dauer\nvom 1. April 2002 bis am 31. März 2006 erbrachten Montagearbeiten als\nselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Erst ab 1. April 2006 gelte er bei den\nSozialversicherungen wieder als unselbstständigerwerbend (act. G 3.12). Dieser\nEntscheid erscheint in seinem Ergebnis nicht als fragwürdig. Zwar kann mit der\nBeschwerdegegnerin festgehalten werden, dass eine (Unter-)Akkordtätigkeit in der\nRegel eher die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit erfüllt (vgl. vorstehende\nE. 3.2). Indessen bestehen vorliegend gewichtige Hinweise, die für das Vorliegen einer\nselbstständigen Tätigkeit sprechen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der\nzu beurteilenden Montagetätigkeit keine bedeutenden Investitionen erforderlich sind,\ndas Kriterium des Unternehmensrisikos damit in den Hintergrund tritt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06 und H 108/06, E. 6.4). Ins Gewicht fällt,\ndass G.___ sein Einzelunternehmen über den Zeitpunkt der Konkurseinstellung vom\nX.X.2003 hinaus weitergeführt hat, seine Geschäftstätigkeit im Handelsregister\neingetragen blieb (vgl. Urteil U 335/04, E. 5 e contrario), er gleichzeitig Tätigkeiten im\neigenen Namen für mehrere Auftraggeber ausführte, ohne von diesen abhängig zu sein\n(vgl. act. G 1.15 f. und G 3.14; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 84,\nRz 62), und damit offenbar mit Blick auf seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer kein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonkurrenzverbot bestand, er im Rahmen von bestimmten Erledigungsfristen\ngrundsätzlich frei die Zeit- und Mittelverwendung gestalten konnte und er zur\nErledigung seiner Aufträge glaubhaft eigenes Werkzeug verwendet hat (vgl. act. G 3.1\nund G 3.14). Die Qualifikation der SUVA erscheint vor diesem Hintergrund als haltbar,\nzumal ein Statuswechsel bei Grenzfällen wie dem vorliegenden nur mit Zurückhaltung\nzu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die im Streit\nliegenden Tätigkeiten von G.___ betreffend die Jahre 2003 und 2004 als selbstständig\nzu qualifizieren sind und damit die Erhebung von sozialversicherungsrechtlichen\nBeiträgen beim Beschwerdeführer unzulässig ist.\n\n3.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob für das Jahr 2003 ein\nRückkommenstitel erforderlich gewesen wäre, nachdem die Beschwerdegegnerin am\n31. Januar 2003 gegenüber dem Beigeladenen rechtskräftig akonto Beiträge verfügt\nhatte (vgl. act. G 18a.6). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Beigeladene aus Gründen\ndes Vertrauensschutzes in den Jahren 2003 und 2004 unverändert als\nSelbstständigerwerbender zu behandeln wäre.\n\n3.5 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bestimmt, dass wenn Beiträge nicht innert fünf Jahren\nnach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend\ngemacht werden, sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. In\nAbweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge\nvon Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erst ein Jahr nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung oder\nNachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1\nAHVG). Angesichts dessen, dass es beim als selbstständigerwerbend zu\nqualifizierenden Beigeladenen um Steuerveranlagungen für Einkommen ab dem Jahr\n2003 geht, wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Vorkehrungen (Erlass\nBeitragsverfügungen) zu treffen haben, damit die in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelte Frist\ngewahrt wird.\n\n4.\n\n4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom\n24. Juni 2008 aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n"}