{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "e5d28ba2070086bfb7475349561135c9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:54:27", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:54:27", "Checksum": "3cd72cab000fe282d0d6877d08535374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter\nanderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen\nals solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu\nqualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG\ngilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige\noder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Dabei zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils\nunter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach\nrichten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1;\nAHI 2003 S. 361, E. 3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3 Wurde die beitragsrechtliche Statusfrage bereits einmal beantwortet, so erscheint\nes in Grenzfällen gerechtfertigt, in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts\nfür die Zukunft eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hierfür spricht insbesondere der\nGrundsatz der Verfahrensökonomie (BGE 121 V 4 f. E. 5b und 6). Für das\nZurückkommen auf bereits rechtskräftig verfügte Sozialversicherungsbeiträge bedarf\nes hingegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision).\nBetrifft die Frage des Statuswechsels sowohl Entgelte, auf denen bereits\nSozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht\nGegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell\nrechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine\nWiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das\nBeitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte - unter gebotener\nZurückhaltung in Grenzfällen - frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6).\n\n3.\n\n3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass G.___ eine (Unter-)Akkordantentätigkeit\nerbracht habe (act. G 1, Rz 8). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.\nEs ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass G.___ für den\nBeschwerdeführer keine (Unter-)Akkordantentätigkeit erbracht hat. Daher ist davon\nauszugehen, dass G.___ als (Unter-)Akkordant für den Beschwerdeführer tätig\ngewesen ist.\n\n3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben (Unter-)Akkordanten in der\nRegel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als\nSelbstständige betrachtet werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und\nso als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den\n(Unter-) Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] vom 22. Februar 2005, U 335/04, E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des EVG\nvom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2.1). Es ist Sache der SUVA, über den Status eines\n(Unter-)Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für bzw. in\neinem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgeübt wird (ZAK 1989 S. 25\nE. 3b; Urteil U 335/04, E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. act. G 3.16, S. 3) bindet der Entscheid der SUVA die AHV-Ausgleichskassen (vgl.\ndazu Rz 4043 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und\nEO in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung), jedoch nicht das\nSozialversicherungsgericht. Dieses soll indessen nur dann korrigierend eingreifen,\nwenn der SUVA-Entscheid im Ergebnis fragwürdig erscheint (ZAK 1989 S. 25, E. 3b mit\nHinweisen; Urteil H 191/05, E. 2.2.2).\n\n"}