{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "e5d28ba2070086bfb7475349561135c9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:54:27", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:54:27", "Checksum": "3cd72cab000fe282d0d6877d08535374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\nC.c In der Stellungnahme vom 30. September 2008 hält der Beschwerdeführer an den\nAusführungen in der Beschwerde vom 24. August 2008 vollumfänglich fest. Den\nVorakten könne entnommen werden, dass G.___ per 1. April 2002 die Erfassung als\nEinzelfirma im Erwerbszweig \"Fenstermontagen\" bei der SVA St. Gallen beantragt\nhabe. Für seine Firma habe er Investitionen von knapp Fr. 16'000.--\n(Montagemaschinen, Geschäftswagen) getätigt. Gemäss AK-Registerauszug sei G.___\nam 1. April 2002 von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst\nworden (wobei sich diese Verfügung nicht bei den Akten befinde, diesbezüglich sei\naber der Hinweis unten auf der Seite der Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 zu\nbeachten). Mit Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 seien die revidierten Beiträge\nfür Selbstständigerwerbende für die Zeit vom 1. April 2002 bis 30. November 2002\nerhoben worden. Im bereits erwähnten AK-Registerauszug sei per 30. November 2002\naufgrund des Konkurses der \"Abgang\" des Beschwerdeführers eingetragen worden.\nWeder dem Beschwerdeführer noch G.___ sei das Ende der Erfassung als\nSelbstständigerwerbender bzw. die Aberkennung mitgeteilt worden. Entsprechend\nhabe die Ehefrau des Beschwerdeführers, die für die Administration der Firma\nzuständig sei, auch davon ausgehen dürfen, dass G.___ weiterhin als\nSelbstständigerwerbender erfasst gewesen sei. Dieser sei von der\nBeschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst worden. Sie habe denn\nauch in der Folge rechtskräftig Beiträge verfügt. Durch die Erfassung sowie durch die\nBeitragsverfügungen sei für die Beschwerdegegnerin eine Bindungswirkung an diese\nEinschätzungen entstanden. Aufgrund des Konkurses von G.___ habe die\nBeschwerdegegnerin einen Abgang bzw. eine Entlassung aus der Beitragspflicht als\nSelbstständiger verbucht. Hierzu habe jedoch kein Anlass bestanden, um so weniger,\nals ein Vermerk im Handelsregister ausdrücklich auf die Weiterführung des Geschäftes\ndurch den Inhaber hingedeutet habe und entsprechend die Eintragung der Einzelfirma\nbestehen geblieben sei. Vielmehr sei die Änderung des Beitragsstatuts aufgrund des\nFehlens eines Rückkommenstitels rechtswidrig. Darüberhinaus hätte der Wechsel\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverfügt bzw. G.___ entsprechend aufgeklärt werden müssen. Aus der\nNichtkommunikation des Beitragsstatutwechsels dürfe G.___ und dem\nBeschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (act. G 6).\n\nC.d Mit Schreiben vom 18. November 2008 lädt die Verfahrensleitung des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen G.___ dem Verfahren bei und bietet\nGelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Wahrnehmung der Parteirechte (act. G 9/8).\n\nC.e Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 nimmt G.___ Stellung und gibt an, dass er in\nder fraglichen Zeit als Selbstständigerwerbender tätig gewesen sei. Er bestätige die\nAusführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und hält fest, dass er in den\nJahren 2003 und 2004 für verschiedene Firmen als Akkordant bzw. Unterakkordant\ntätig gewesen sei, so namentlich für B.___ Fensterbau sowie A.___ AG (act. G 10).\n\nC.f Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bzw. 26. Februar 2009 bzw. 5. März 2009\nverlangte die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts sowohl vom\nBeschwerdeführer, von der Beschwerdegegnerin wie auch von der beigeladenen Partei\ndas Vorlegen weiterer Akten (act. G 13/14/17/19/20). Diese wurden mit Eingabe vom\n12. Februar 2009 des Beschwerdeführers (act. G 15/16/22) bzw. mit jener vom 5. März\n2009 der Beschwerdegegnerin (act. G 21) und jener vom 23. März 2009 der\nbeigeladenen Partei (act. G 23) dem Gericht eingereicht. Mit Schreiben vom 30. März\n2009 wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. G 24). Der Beschwerdeführer nimmt in\nder Eingabe vom 6. April 2009 Stellung und führt an, dass die Beschwerdegegnerin es\nversäumt habe, den Nachweis zu erbringen, G.___ vor dem 19. April 2006 (Datum der\nMitteilung der SUVA an G.___ über die Entlassung aus dem Selbstständigen-Status)\nüber die Aberkennung der Selbstständigkeit informiert zu haben. Sie hätten davon\nausgehen dürfen, dass Letzterer im Bereich \"Montage von Fenstern\" bei den\nSozialversicherern nach wie vor als Selbstständigerwerbender zähle. Weiter sei die\nRechtsaufassung verfehlt, es wäre Sache des Beschwerdeführers zu beweisen, dass\nG.___ bei einer anderen Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender erfasst sei. Für\neine Anmeldung bei einer anderen Kasse habe nicht der geringste Anlass bestanden\n(act. G 25).\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\nStreitig und zu prüfen ist die Frage, ob es sich bei den von G.___ im Jahr 2003 und\n2004 beim Beschwerdeführer erzielten Verdiensten um Einkommen aus\nunselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.\n\n2.\n\n"}