{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "e5d28ba2070086bfb7475349561135c9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:54:27", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:54:27", "Checksum": "3cd72cab000fe282d0d6877d08535374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\nB.b Die SVA wies mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 die Einsprache ab und\nführte an, dass es für die beitragsrechtliche Qualifikation unerheblich sei, ob eine\nversicherte Person bereits einer Ausgleichskasse im Status des\nSelbstständigerwerbenden angeschlossen sei oder nicht; wobei dies für die\nmassgeblichen Jahre 2003 und 2004 auch gar nicht zutreffe, da G.___ für diese Zeit\nnicht als Selbstständigerwerbender angemeldet gewesen sei. Im Übrigen habe dieser\nbei seiner Wohngemeinde für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auch keine\nSteuererklärung eingereicht, weswegen er nach Ermessen eingeschätzt worden sei.\nDas Bestätigungsschreiben der SUVA betreffend Erfassung als\nSelbstständigerwerbender habe zur Statusfrage ebenfalls keine Bindungswirkung und\nsei zudem missverständlich. Auch der geltend gemachte Abschluss einer\nHaftpflichtversicherung würde nicht zur Klärung der Statusfrage beitragen, da eine\nPrivathaftpflichtversicherung nicht hoheitlich festlege, ob eine versicherte Person\nArbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender sei; weiter sei eine Berufshaftpflicht aus\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder vorliegenden Versicherungspolice nicht ersichtlich. Das Argument des\nEinsprechers, G.___ habe noch andere Arbeiten als Selbstständiger ausgeführt,\nspreche auch nicht zwingend für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, da jedes\nErwerbseinkommen separat auf dessen Herkunft (d.h. aus selbstständiger oder\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit) zu prüfen sei. Zumindest sei dieses Argument für\ndas Jahr 2003 unglaubwürdig, da G.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 67'995.- erzielt\nhabe, neben dem er wohl kaum andere nennenswerte Erwerbstätigkeiten habe\nausüben können. Ein Einkommen in dieser Höhe spreche zudem für eine wesentliche\nwirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Einsprecher. Zudem treffe es nicht zu,\ndass G.___ das Inkassorisiko trage. Vielmehr hätten die Arbeitgeberkontrollen gezeigt,\ndass er die Aufträge im Namen und auf Risiko des Einsprechers ausgeführt habe. Auch\nsei nicht ersichtlich, inwiefern G.___ im Sinn einer Selbstständigkeit grössere\nKapitalbeträge eingesetzt bzw. wesentliche Investitionen vorgenommen habe. Somit\nseien die zentralen Voraussetzungen des Unternehmerrisikos nicht gegeben und dem\nEinsprecher seien zu Recht die Beiträge für die an G.___ in den Jahren 2003 und 2004\nausgerichteten Entgelte in Rechnung gestellt worden (act. G 3.16).\n\nC.\n\nC.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2008. Der Beschwerdeführer\nbeantragt darin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juni 2008 und der\nNachbelastungen der Lohnbeiträge 2003 und 2004. Eventualiter sei festzustellen, dass\nG.___ in den Jahren 2003 und 2004 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen\nArbeiten Selbstständigerwerbender sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nDer Beschwerdeführer sowie G.___ seien der Ansicht, dass Letzterer\nselbstständigerwerbend gewesen sei und dass die geleisteten Zahlungen nicht Lohn,\nsondern eine Entschädigung für die als Unter-Unterakkordant geleisteten Arbeiten\ndarstellten. Der Beweis für die selbstständige Erwerbstätigkeit von G.___ sei dem\nBeschwerdeführer aber nur beschränkt möglich, da er nicht über die notwendigen\nGeschäftsunterlagen von jenem bzw. dem Einzelunternehmen G.___-Montagen\nverfüge. Der Beschwerdeführer beantragt, G.___ als Zeugen zu befragen, wobei es\ndem Gericht überlassen sei, ihn als Streitbeteiligten beizuladen. Der Beschwerdeführer\nerziele seinen überwiegenden Umsatz durch Arbeiten als Unterakkordant für die A.___\nAG. Für die Montage der Fenster habe der Beschwerdeführer festangestellte\nMitarbeiter oder ziehe Aushilfen vom RAV, Temporärangestellte oder eben Unter-\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterakkordanten (Drittfirmen) bei. Aufgrund der schwankenden Auftragslage sowie\nder kurzen Erledigungsfristen sei in personeller Hinsicht keine andere Regelung\nmöglich (act. G 1).\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 9. September 2008 unter\nVerzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).\n\n"}