{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-17_2009-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6274&type=1563347022&cHash=de839e5f499a5d770e3da510a0aa95a8", "Checksum": "e5d28ba2070086bfb7475349561135c9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:54:27", "Num": ["AHV 2008/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:54:27", "Checksum": "3cd72cab000fe282d0d6877d08535374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 AHV 2008/17\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/17\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 08.07.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 08.07.2009\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-)\nAkkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die\nAHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das\nSozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend\neinzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig\nerscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch\nnicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung\ngeboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine\nÄnderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV\n2008/17).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 8. Juli 2009\n\nin Sachen\n\nJ.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\n\nund\n\nG.___,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeigeladener,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2003 und 2004\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Ausgleichskasse des\nKantons St. Gallen, führte am 29. Februar 2008 bei der Einzelfirma J.___,\nFenstermontagen, eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch. Anlässlich dieser\nKontrolle stellte der ausführende Revisor fest, dass die Lohnsummen für die Jahre\n2003 und 2004 für den Montagearbeiter G.___ nicht abgerechnet worden seien, obwohl\ndieser nicht als Selbstständigerwerbender bei einer AHV-Ausgleichskasse angemeldet\ngewesen sei. Vielmehr sei er in den Jahren 2003 und 2004 als Fenstermonteur bei der\nFirma seines Schwagers J.___ im Stundenaufwand tätig gewesen und habe in\nMontagegruppen mitgearbeitet. Da die Aufträge im Namen der Firma J.___\ndurchgeführt worden seien, habe G.___ für seine Tätigkeit kein Unternehmerrisiko zu\ntragen gehabt. Die Kundenaufträge seien über die Firma J.___ abgerechnet worden,\ndementsprechend habe es sich um keine Direktaufträge gehandelt. Zwar sei G.___ bis\nEnde November 2002 als Selbstständiger erfasst gewesen (Konkurs per X.X.2002),\nhabe sich aber seither nicht mehr als Selbstständiger angemeldet. Laut Auskunft des\nSteueramtes Z.___ habe G.___ für die Jahre 2003 und 2004 keine Steuererklärung\neingereicht und sei daher nach Ermessen veranlagt worden. Aus diesen Gründen sei\nanzunehmen, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und nicht\nselbstständig erwerbstätig gewesen sei. Dementsprechend hätten die Lohnsummen für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Jahre 2003 und 2004 sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden müssen\n(vgl. act. G 3.8).\n\nA.b Mit Verfügungen vom 18. März 2008 forderte die SVA bei J.___ zu wenig\nabgerechnete, paritätische Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2003 von\nFr. 9'997.35 und für das Jahr 2004 von Fr. 3'563.70 nach (act. G 3.9/10).\n\nB.\n\nB.a Am 16. April 2008 erhob J.___ Einsprache mit dem Antrag, die nachträglich\nbelasteten Lohnsummen für G.___ seien zu streichen. Aus verschiedenen Tatsachen,\nwie z.B. dem Handelsregisterauszug oder der von ihm abgeschlossenen\nHaftpflichtversicherung, ginge hervor, dass G.___ selbstständig erwerbstätig sei.\nZudem bestätige die SUVA in ihrem Schreiben vom 8. April 2008 die Erfassung als\nSelbstständiger in der Periode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006. Schliesslich habe\nG.___ in den Jahren 2003 und 2004 für verschiedene Kunden gearbeitet, dabei sein\neigenes Werkzeug eingesetzt, sein eigenes Fahrzeug benutzt und gegenüber den\nKunden im eigenen Namen abgerechnet. Deshalb habe er auch ein Unternehmerrisiko\ngetragen, womit sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Erfordernisse für eine\nErfassung als Selbstständigerwerbender erfüllt seien (act. G 3.14).\n\n"}