Kapitalbezogene Elemente der Unternehmensstruktur gewinnen die Oberhand (vgl. auch Baumbach/Hopt, a.a.O., die auf S. 601 Rz 10 neben einer Vielzahl weiterer Varianten kapitalgesellschaftsähnliche Formen der GmbH & Co. darlegen). Die Stellung des Beschwerdeführers in den beiden Gesellschaften entspricht somit im Ergebnis derjenigen eines Kapitalgebers/Aktionärs. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die Erträge aus den beiden Gesellschaften nicht gerechtfertigt. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte