Der personenbezogene Charakter der (kleinen) Kommanditgesellschaft, welcher für das Bundesgericht in erster Linie Anlass war, die blosse Kapitaleinlage der Kommanditäre als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BGE 105 V 4; ZAK 1979, 426; ZAK 1985, 316 E. 3; ZAK 1985, 523), wird in der vorliegenden Konstellation somit weitgehend in den Hintergrund gedrängt. Kapitalbezogene Elemente der Unternehmensstruktur gewinnen die Oberhand (vgl. auch Baumbach/Hopt, a.a.O., die auf S. 601 Rz 10 neben einer Vielzahl weiterer Varianten kapitalgesellschaftsähnliche Formen der GmbH & Co. darlegen).