Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm lediglich die Rolle eines Kapitalgebers zukam. Daran ändert auch nichts, dass er im Rahmen der jeweiligen Gesellschafterversammlung über "über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte" abstimmen konnte, verfügte er doch nur über eine sehr kleine finanzielle Beteiligung und war von der eigentlichen, alltäglichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Der personenbezogene Charakter der (kleinen) Kommanditgesellschaft, welcher für das Bundesgericht in erster Linie Anlass war, die blosse Kapitaleinlage der Kommanditäre als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BGE 105 V 4;