2.6 Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer als Kommanditist keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaften nehmen. Auch war er weder bei der A.___ noch bei der B.___ an (einer) der jeweils persönlich haftenden - und damit geschäftsführenden - Gesellschaften beteiligt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm lediglich die Rolle eines Kapitalgebers zukam.