2.5 In einem Urteil betreffend die Frage, in welchem Umfang Dividendenerträge bei einem Aktionär, welcher zugleich Angestellter der ausschüttenden AG ist, allenfalls Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, bestätigte das Bundesgericht, dass Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten seien, nicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Ob dies zutreffe, sei nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung sei nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten (BGE 134 V 297 E. 2.1).