Geschäftsführung obliegt den persönlich haftenden Gesellschafterinnen. Die Vertretung obliegt ausschliesslich der persönlich haftenden Gesellschafterin B.___ Beteiligungsgesellschaft. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäss geladen worden sind und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen anwesend sind oder vertreten werden. Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen haben jeweils zehn Stimmen; die Kommanditisten haben je volle nominal DM 10'000.-- Kapitalanteil eine Stimme.