Im Übrigen gewähren je nominell 10'000.-- DM eines Kapitalanteils eine Stimme (vgl. Einsprachebeilage 5). Der Beschwerdeführer war als Kommanditist mit DM 200'000.-- an der A.___ beteiligt (Einsprachebeilage 1). Diese Beteiligung entsprach gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einsprache einem Wert von 0.204 % am gesamten Kapital der GmbH & Co. KG (act. G 3.13).