Nicht entscheidend ist somit, welche Tätigkeit das Mitglied in der Personengesamtheit wirklich ausübte. Der Versicherte, der zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks nur mit einer Kapitaleinlage beigetragen hat, muss sich die vom geschäftsführenden Mitglied auf Rechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen als eine eigene Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen (ZAK 1988, 454 E. 4b).