erhöhenden Einkünften verlangt. Entscheidend sei, dass die Einkünfte dem Beitragspflichtigen ohne erwerbliche Tätigkeit nicht zufliessen würden (vgl. AHI 1994, 135 E. 2c mit Hinweisen). Die Beitragspflicht eines Teilhabers einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistung erbringt (BGE 121 V 80 E. 2a mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist somit, welche Tätigkeit das Mitglied in der Personengesamtheit wirklich ausübte.