denn Personengesamtheiten seien nicht kapital-, sondern personenbezogene Gesellschaften (ZAK 1986, 462 f. E. 4c mit Hinweisen). Vom reinen Kapitalertrag werde kein Beitrag geschuldet, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG sei. Damit ein Einkommen als aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne, sei demnach immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und den dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte