2.1 Die Kommanditgesellschaft fällt als juristische Person nicht unter Art. 1a Abs. 1 AHVG; es kommt ihr folglich keine Versicherteneigenschaft zu. Die Unterstellung der an ihr beteiligten natürlichen Personen unter die Beitragspflicht ist daher in Art. 20 Abs. 3 AHVV speziell geregelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Unterstellung der Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft unter die Beitragspflicht damit begründet, dass natürliche Personen, die sich einer Kommanditgesellschaft anschliessen, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornähmen. Sie würden daher eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG ausüben.