Nach dieser Regelung sind sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, hält sich die generelle Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften im Rahmen des Gesetzes. Sowohl der in der Schweiz als auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft gilt als versichert und ist für das Erwerbseinkommen beitragspflichtig, das ihm aus dieser Unternehmung zufliesst (BGE 105 V 7 E. 2; ZAK 1988, 456 E. 4b; ZAK 1986, 460 E. 4a; ZAK 1985, 317 E. 1 und 524 E. 2d;