G 6.1 und G 3.4). Die streitige Frage, ob die in Deutschland erzielten Beteiligungserträge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, beurteilt sich unbestrittenermassen nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts (vgl. Rz 2016 und 2052 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV [WVP] in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung).