C.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilt der Beschwerdeführer mit, das Steuerverfahren sei inzwischen erledigt. Gleichzeitig reicht er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, bei dem betreffenden Einkommen handle es sich nicht um Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern um Einkommen aus einer Kapitalanlage. Eine Erwerbstätigkeit liege bei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht vor; sie seien reine Kapitalanleger bzw. -geber, ohne dass sie massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen könnten.