Mit Entscheid vom 6. August 2008 wies die SVA die Einsprache ab. Bei den betreffenden Einkünften handle es sich um Veräusserungsgewinne der A.___ von Fr. 185'868.-- und der B.___ von Fr. 6'001.--. Bei diesen Gesellschaften handle es sich um Personengesellschaften. Steuerpflichtig seien nicht die Gesellschaften selber, sondern die Anteilsinhaber, also die Komplementäre und Kommanditäre. Beide Gesellschaften verfolgten einen erwerblichen Zweck. Sie (die SVA) habe die 2006 erzielten Beteiligungsgewinne somit zu Recht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit taxiert und der Beitragspflicht unterstellt (act. G 3.14). C.