{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-16_2009-07-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6276&type=1563347022&cHash=2e58fa8a86a1be404dfdf496729da717", "Checksum": "08f4bc3cbfb19d6eb41dff4b5baa311b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2008/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:37:36", "Checksum": "44d4ea735b8d196071157cd4be48d498", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\nderjenigen eines Kapitalgebers/Aktionärs. Vor diesem Hintergrund erscheint die\nAnnahme einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen\nauf die Erträge aus den beiden Gesellschaften nicht gerechtfertigt. Der\nBeschwerdeführer leistet mit seiner Beteiligung keinen persönlichen Einsatz, der in\neinem relevanten Zusammenhang mit den ihm zufliessenden Einkünften steht. Es\nhandelt sich dabei um eine blosse und durch den Gesellschaftsvertrag weitgehend\nreglementierte Verwaltung von Vermögen, und der Veräusserungs- bzw.\nBeteiligungsgewinn kommt einem Kapitalertrag gleich, auf welchem, vorbehältlich\nbesonderer Verhältnisse, die hier nicht vorliegen, keine Beiträge geschuldet sind (vgl.\nauch Rz 2011 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] mit Verweis auf\nAHI 1996 S. 208; ZAK 1978 S. 179, 1977 S. 377, 1970 S. 68). Der angefochtene\nEntscheid lässt sich demgemäss nicht aufrecht erhalten.\n\n3.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des\nEinspracheentscheids vom 6. August 2008 gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten\nzu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August\n2008 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}