{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-16_2009-07-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6276&type=1563347022&cHash=2e58fa8a86a1be404dfdf496729da717", "Checksum": "01360d5f5f625bc694f712d80e542b8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:53:42", "Num": ["AHV 2008/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:53:42", "Checksum": "d0678ac720032dfc49e1c6820bfb5bbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\nGeschäftsführung obliegt den persönlich haftenden Gesellschafterinnen. Die Vertretung\nobliegt ausschliesslich der persönlich haftenden Gesellschafterin B.___\nBeteiligungsgesellschaft. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der\nGesellschaft hinausgehenden Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.\nDie Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter\nordnungsgemäss geladen worden sind und die persönlich haftenden\nGesellschafterinnen anwesend sind oder vertreten werden. Die persönlich haftenden\nGesellschafterinnen haben jeweils zehn Stimmen; die Kommanditisten haben je volle\nnominal DM 10'000.-- Kapitalanteil eine Stimme. Kommanditisten mit einem\nKapitalanteil von weniger als nominell DM 10'000.-- haben je eine Stimme. Beschlüsse\nder Gesellschafter werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\ngefasst (Einsprachebeilage 6). Der Beschwerdeführer ist an der B.___ als Kommanditist\nmit DM 100'000.-- beteiligt (Einsprachebeilage 3). Diese Beteiligung entspricht gemäss\nunbestrittenen gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers in der Einsprache\neinem Wert von 0.142 % am gesamten Kapital der Gesellschaft (act. G 3.13, S. 2).\n\n2.4 Zu prüfen ist angesichts der geschilderten Verhältnisse die Frage, ob das (blosse)\nEinbringen von Vermögen durch eine natürliche Person in eine - von der äusseren Form\nher - personenbezogene Gesellschaft auch dann als persönlicher Einsatz und damit als\nerwerbliche Tätigkeit zu gelten hat, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine grosse\nUnternehmung handelt, bei welcher die natürliche Person als Kommanditär bzw.\nKommanditist - wie vorliegend der Beschwerdeführer - faktisch lediglich als\nKapitalgeber fungiert und im Übrigen mit Ausnahme der Teilnahme an der\nGesellschafterversammlung in keiner Form aktiv am Unternehmensgeschehen\nmitwirken kann.\n\n2.5 In einem Urteil betreffend die Frage, in welchem Umfang Dividendenerträge bei\neinem Aktionär, welcher zugleich Angestellter der ausschüttenden AG ist, allenfalls\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, bestätigte das\nBundesgericht, dass Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten seien,\nnicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Ob dies zutreffe, sei nach Wesen und\nFunktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche\nBezeichnung sei nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten (BGE 134 V 297\nE. 2.1). Wenn somit die Rechtsprechung bei der beitragsrechtlichen Qualifizierung von\nErträgen aus einer AG die konkreten Umstände, d.h. das Wesen und die Funktion der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuwendung, als massgebend erachtet, so besteht kein Anlass, dies bei der\nbeitragsrechtlichen Qualifizierung von Erträgen aus einer deutschen\nPersonengesellschaft, welche in ihrer konkreten Ausgestaltung vom schweizerischen\nPendant erheblich abweicht, anders zu handhaben. Art. 20 Abs. 3 AHVV kann mit\nanderen Worten nicht ohne nähere Prüfung auf Erträge einer ausländischen\nPersonengesellschaft zur Anwendung gebracht werden, wenn diese Gesellschaft sich -\nwie vorliegend - in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung massgeblich von\nder schweizerischen Kommanditgesellschaft unterscheidet. Auch der von der\nBeschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zitierte Entscheid (Pra 1998, 173) -\nobschon er auf einem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt beruht -\nzeigt im Übrigen, dass jedenfalls bei Vorliegen spezieller Umstände eine\nEinzelfallprüfung am Platz ist.\n\n2.6 Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer als Kommanditist keinen\nEinfluss auf die Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaften nehmen. Auch war\ner weder bei der A.___ noch bei der B.___ an (einer) der jeweils persönlich haftenden -\nund damit geschäftsführenden - Gesellschaften beteiligt. Im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm\nlediglich die Rolle eines Kapitalgebers zukam. Daran ändert auch nichts, dass er im\nRahmen der jeweiligen Gesellschafterversammlung über \"über den gewöhnlichen\nGeschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte\" abstimmen konnte,\nverfügte er doch nur über eine sehr kleine finanzielle Beteiligung und war von der\neigentlichen, alltäglichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Der personenbezogene\nCharakter der (kleinen) Kommanditgesellschaft, welcher für das Bundesgericht in erster\nLinie Anlass war, die blosse Kapitaleinlage der Kommanditäre als Erwerbstätigkeit zu\nqualifizieren (vgl. BGE 105 V 4; ZAK 1979, 426; ZAK 1985, 316 E. 3; ZAK 1985, 523),\nwird in der vorliegenden Konstellation somit weitgehend in den Hintergrund gedrängt.\nKapitalbezogene Elemente der Unternehmensstruktur gewinnen die Oberhand (vgl.\nauch Baumbach/Hopt, a.a.O., die auf S. 601 Rz 10 neben einer Vielzahl weiterer\nVarianten kapitalgesellschaftsähnliche Formen der GmbH & Co. darlegen). Die Stellung\ndes Beschwerdeführers in den beiden Gesellschaften entspricht somit im Ergebnis\nderjenigen eines Kapitalgebers/Aktionärs. Vor diesem Hintergrund erscheint die\nAnnahme einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen\nauf die Erträge aus den beiden Gesellschaften nicht gerechtfertigt. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}