{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-16_2009-07-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6276&type=1563347022&cHash=2e58fa8a86a1be404dfdf496729da717", "Checksum": "01360d5f5f625bc694f712d80e542b8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:53:42", "Num": ["AHV 2008/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:53:42", "Checksum": "d0678ac720032dfc49e1c6820bfb5bbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\nerhöhenden Einkünften verlangt. Entscheidend sei, dass die Einkünfte dem\nBeitragspflichtigen ohne erwerbliche Tätigkeit nicht zufliessen würden (vgl. AHI 1994,\n135 E. 2c mit Hinweisen). Die Beitragspflicht eines Teilhabers einer Kollektiv- oder\nKommanditgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche\nArbeitsleistung erbringt (BGE 121 V 80 E. 2a mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist\nsomit, welche Tätigkeit das Mitglied in der Personengesamtheit wirklich ausübte. Der\nVersicherte, der zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks nur mit einer\nKapitaleinlage beigetragen hat, muss sich die vom geschäftsführenden Mitglied auf\nRechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen als eine eigene\nErwerbstätigkeit entgegenhalten lassen (ZAK 1988, 454 E. 4b).\n\n2.2 Bei der deutschen GmbH & Co. KG handelt es sich um eine eigenständige\nGesellschaftsform, welche aus der Kommanditgesellschaft entstanden ist. Sie ist - im\nUnterschied zur schweizerischen Kommanditgesellschaft, bei welcher nur natürliche\nPersonen Komplementäre sein können (vgl. Art. 594 Abs. 2 OR) - dadurch\ngekennzeichnet, dass der unbeschränkt und allein geschäftsführende Gesellschafter\n(Komplementär) nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person ist. Die Stellung\nder Gesellschafter lässt sich im Rahmen des gesetzlich Möglichen\ngesellschaftsvertraglich weitgehend gestalten mit der Folge, dass die\nErscheinungsformen der GmbH & Co. (KG) zahlreich sind. Sie reichen von der\npersonen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. bis zu kapitalgesellschaftsähnlichen\nFormen der GmbH & Co. (vgl. zum Ganzen Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29.\nAuflage, München 1995, 599-602).\n\n2.3 Vorliegend geht aus dem 1995 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag hervor,\ndass die A.___ die Aufgabe hat, bewegliche Wirtschaftsgüter anzuschaffen, zu\nverleasen und in diesem Zusammenhang stehende Geschäfte und sonstige\nMassnahmen durchzuführen, insbesondere einen Airbus A330-300 mit dem\nRegisterkennzeichen VR-HLE zu erwerben und an die A.___ Export-Leasing zu\nverleasen. Die A.___ ist gemäss Vertrag wie folgt organisiert: Persönlich haftende\nGesellschafterin ist die A.___Leasing; sie leistet keine Einlagen und ist nicht am Kapital\nbeteiligt. Kommanditistin ist zunächst die A.___Export-Leasing mit einer Hafteinlage in\nHöhe von DM 100'000.--. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist unwiderruflich\nberechtigt, das Kommanditkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter\n(Kommanditisten) auf DM 110'000'000.-- zu erhöhen. Als Kommanditist kann sich jede\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnatürliche oder juristische Person an der Gesellschaft beteiligen, wobei die\nKommanditanteile über DM 100'000.-- oder über einen durch DM 10'000.-- teilbaren\nhöheren Betrag lauten müssen. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich\nhaftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie ist berechtigt, Dritte mit\nAufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen, entsprechende\nGeschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für die Gesellschaft abzuschliessen und\nentsprechende Vollmachten zu erteilen. Für alle über den gewöhnlichen\nGeschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte ist ein\nGesellschafterbeschluss erforderlich; der Verkauf des oben genannten Airbusses\nbedarf dabei nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die\nGesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die persönlich haftende\nGesellschafterin an der Versammlung vertreten ist. Die Beschlussfassung erfolgt\ngrundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die persönlich\nhaftende Gesellschafterin hat 10 Stimmen. Im Übrigen gewähren je nominell 10'000.--\nDM eines Kapitalanteils eine Stimme (vgl. Einsprachebeilage 5). Der Beschwerdeführer\nwar als Kommanditist mit DM 200'000.-- an der A.___ beteiligt (Einsprachebeilage 1).\nDiese Beteiligung entsprach gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des\nBeschwerdeführers in der Einsprache einem Wert von 0.204 % am gesamten Kapital\nder GmbH & Co. KG (act. G 3.13).\n\nBei der B.___ ist Gegenstand des Unternehmens das Betreiben des Heizkraftwerks\nE.___ sowie der Erwerb, die Bebauung und Modernisierung sowie Verwaltung von\nGrundstücken, Erbbaurechten, Teileigentum, die Errichtung und der Erwerb von\nBaulichkeiten und Anlagen aller Art. An der Gesellschaft sind beteiligt: als persönlich\nhaftende Gesellschafterin die B.___ Beteiligungsgesellschaft als weitere persönlich\nhaftende Gesellschafterin die E.___ GmbH, je ohne Kapitaleinlagen, sowie als\nKommanditistin die B.___ Beteiligungsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von DM\n20'000.--. Die persönlich haftende Gesellschafterin STATOR Heizkraft Frankfurt (Oder)\nBeteiligungsgesellschaft mbH ist ohne Zustimmung der Mitgesellschafter berechtigt\nund bevollmächtigt, das Kommanditkapital durch Aufnahme weiterer Gesellschafter\n(Neugesellschafter) auf DM 70'220'000.-- zu erhöhen. Jede natürliche oder juristische\nPerson kann sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligen. Die\nKommanditeinlage jedes weiteren beitretenden Kommanditisten muss mindestens auf\nDM 100'000.-- oder einen durch 10'000 teilbaren, höheren Betrag lauten. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}