{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-16_2009-07-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6276&type=1563347022&cHash=2e58fa8a86a1be404dfdf496729da717", "Checksum": "01360d5f5f625bc694f712d80e542b8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:53:42", "Num": ["AHV 2008/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:53:42", "Checksum": "d0678ac720032dfc49e1c6820bfb5bbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\n1.1 Der Beschwerdeführer wohnt seit Januar 2006 in der Schweiz. Er übte\nanerkanntermassen 2006 eine unselbstständige Tätigkeit als Verwaltungsrat der C.___\naus (act. G 3.4 ff.). Daneben war bzw. ist er als Kommanditist an den deutschen\nGesellschaften A.___ und B.___ beteiligt und erhielt im Jahr 2006 daraus\nunbestrittenermassen einen Veräusserungsgewinn von Fr. 185'868.-- bzw. ein\nJahresergebnis von Fr. 6'001.-- (vgl. act. G 6.1 und G 3.4). Die streitige Frage, ob die in\nDeutschland erzielten Beteiligungserträge Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit darstellen, beurteilt sich unbestrittenermassen nach den Vorschriften\ndes schweizerischen Rechts (vgl. Rz 2016 und 2052 der Wegleitung des Bundesamtes\nfür Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV [WVP] in der ab 1.\nJanuar 2009 geltenden Fassung).\n\n1.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind unter anderem die natürlichen\nPersonen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a) oder die in der Schweiz eine\nErwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Im letzteren Fall sind die Versicherten beitragspflichtig,\nsolange sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1\nAHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger\nStellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) auch die Anteile\nam Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf\neinen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische\nPersönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen\nZins übersteigen. Nach dieser Regelung sind sämtliche Teilhaber von\nKommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der\nBeitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt. Wie das\nEidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, hält sich die generelle\nBeitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften im Rahmen des Gesetzes.\nSowohl der in der Schweiz als auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der\nSchweiz domizilierten Kommanditgesellschaft gilt als versichert und ist für das\nErwerbseinkommen beitragspflichtig, das ihm aus dieser Unternehmung zufliesst (BGE\n105 V 7 E. 2; ZAK 1988, 456 E. 4b; ZAK 1986, 460 E. 4a; ZAK 1985, 317 E. 1 und 524\nE. 2d; ZAK 1981, 519 E. 2b). Das Einkommen der Kommanditäre kann bestehen aus\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem Anteil am Geschäftsergebnis (Gewinnanteil), einem Zins für die Kommandite und\nfür allfällige weitere Kapitalanlagen sowie einem Arbeitsentgelt, wenn der Kommanditär\nin der Gesellschaft mitarbeitet (Rz 1028 f. der Wegleitung des Bundesamtes für\nSozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO [WSN]). Die Verbindlichkeit der Steuermeldung\nerstreckt sich nicht auf die AHV-mässige Qualifikation des massgebenden\nEinkommens oder auf die beitragsrechtliche Stellung eines Versicherten. Sie beschlägt\ndaher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches\naus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Somit ist\naufgrund des AHV-Rechts und grundsätzlich ohne Bindung an die Steuermeldung zu\nbeurteilen, wer für das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen beitragspflichtig\nist bzw. ob eine Beitragspflicht überhaupt besteht (AHI 1996, 92 E. 2c; ZAK 1988, 454\nf. E. 2; vgl. auch BGE 101 V 84 E. 3).\n\n2.\n\n2.1 Die Kommanditgesellschaft fällt als juristische Person nicht unter Art. 1a Abs. 1\nAHVG; es kommt ihr folglich keine Versicherteneigenschaft zu. Die Unterstellung der an\nihr beteiligten natürlichen Personen unter die Beitragspflicht ist daher in Art. 20 Abs. 3\nAHVV speziell geregelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Unterstellung\nder Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft unter die Beitragspflicht damit\nbegründet, dass natürliche Personen, die sich einer Kommanditgesellschaft\nanschliessen, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornähmen. Sie\nwürden daher eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG\nausüben. Es komme allein darauf an, ob der Teilhaber mit dem Einsatz seiner Person\nan der Personengesamtheit teilhabe. Dieser persönliche Einsatz sei das entscheidende\nMerkmal zur begrifflichen Abgrenzung des Einkommens aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gegenüber dem Kapitalertrag. Darin liege auch der Unterschied zur\nAktiengesellschaft bzw. dem Aktionär; denn Personengesamtheiten seien nicht\nkapital-, sondern personenbezogene Gesellschaften (ZAK 1986, 462 f. E. 4c mit\nHinweisen). Vom reinen Kapitalertrag werde kein Beitrag geschuldet, weil die blosse\nVerwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG\nsei. Damit ein Einkommen als aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden\nkönne, sei demnach immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer\nerwerblichen Tätigkeit und den dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}