{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-16_2009-07-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6276&type=1563347022&cHash=2e58fa8a86a1be404dfdf496729da717", "Checksum": "01360d5f5f625bc694f712d80e542b8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:53:42", "Num": ["AHV 2008/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:53:42", "Checksum": "d0678ac720032dfc49e1c6820bfb5bbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 23.07.2009 AHV 2008/16\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/16\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 23.07.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 23.07.2009\nArt. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem\ndeutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte\nBeteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht\nunterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen\nvom 23. Juli 2009, AHV 2008/16).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\n\nVersicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Andrea Keller\n\nEntscheid vom 23. Juli 2009\n\nin Sachen\n\nS.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen und Verzugszins 2006 (Beteiligung an\ndeutscher GmbH & Co. KG)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a S.___ ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Aufgrund einer\nMeldung des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007 (act. G 3.4)\nerliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des\nKantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) am 27. Mai 2008 eine Beitragsverfügung\nbetreffend Beiträge für Selbstständigerwerbende und forderte vom Versicherten für die\nZeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Beiträge in Höhe von Fr. 18'494.40 (inkl.\nVerwaltungskosten), basierend auf einem Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit von Fr. 191'869.-- (act. G 3.7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008\nverlangte sie bezüglich der verfügten Beitragsforderung zudem Verzugszinsen von Fr.\n1'307.45 (act. G 3.10).\n\nA.b Am 16. Juni 2008 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Beitrags- und\nVerzugszinsverfügungen. Er machte im Wesentlichen geltend, das den Verfügungen zu\nGrunde gelegte Einkommen aus dem Jahr 2006 sei kein Erwerbseinkommen, sondern\nEinkommen aus privatem Vermögen und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig\n(act. G 3.13).\n\nB.\n\nMit Entscheid vom 6. August 2008 wies die SVA die Einsprache ab. Bei den\nbetreffenden Einkünften handle es sich um Veräusserungsgewinne der A.___ von Fr.\n185'868.-- und der B.___ von Fr. 6'001.--. Bei diesen Gesellschaften handle es sich um\nPersonengesellschaften. Steuerpflichtig seien nicht die Gesellschaften selber, sondern\ndie Anteilsinhaber, also die Komplementäre und Kommanditäre. Beide Gesellschaften\nverfolgten einen erwerblichen Zweck. Sie (die SVA) habe die 2006 erzielten\nBeteiligungsgewinne somit zu Recht als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit taxiert und der Beitragspflicht unterstellt (act. G 3.14).\n\nC.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.a Mit Eingabe vom 8. August 2008 (Datum Poststempel) erhebt der Versicherte\nBeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.\nZudem beantragt er, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis geklärt sei, wem das\nRecht zur Besteuerung des für den Bescheid massgeblichen Erwerbseinkommens\nzustehe (act. G 1).\n\nC.b Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 19. August 2008 mit einer Sistierung\neinverstanden erklärt hat (act. G 3), wurde das Verfahren am 26. August 2008 sistiert\n(act. G 4).\n\nC.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilt der Beschwerdeführer mit, das\nSteuerverfahren sei inzwischen erledigt. Gleichzeitig reicht er eine ergänzende\nBeschwerdebegründung ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, bei dem\nbetreffenden Einkommen handle es sich nicht um Einkommen aus einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern um Einkommen aus einer Kapitalanlage.\nEine Erwerbstätigkeit liege bei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht vor; sie\nseien reine Kapitalanleger bzw. -geber, ohne dass sie massgeblichen Einfluss auf die\nGeschäftsführung nehmen könnten. Die konkrete Ausgestaltung der GmbH & Co. KG\nhänge zwar weitgehend von den entsprechenden Gesellschaftsverträgen ab, weshalb\ndie Erscheinungsformen in der Praxis sehr zahlreich und verschieden seien. Allen\nErscheinungsformen sei aber eigen, dass klar zwischen Geschäftsführung und\nFinanzierung unterschieden werde. Bei den vorliegend relevanten Gesellschaften, der\nA.___ und der B.___ handle es sich eher um Fondsgesellschaften. Von der Initiatorin\nund Administratorin der Gesellschaften, der D.___, seien die Kommanditanteile deshalb\nauch unter dem Titel \"Leasing-Fonds\" vertrieben worden. Die Wahl der GmbH & Co.\nKG als Gesellschaftsform habe ausschliesslich steuerliche Zwecke. Eine Mitarbeit der\nKommanditisten im Sinn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sei weder erwünscht\nnoch möglich gewesen (act. G 6).\n\nC.d Mit Eingabe vom 3. März 2009 beantragt die SVA unter Hinweis auf den\nangefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 9).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}