1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 aufgehoben. Die Streitsache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine neue Frist zur Entrichtung des Beitrages für das Jahr 2006 einräume. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7