Aufgrund der unterlassenen eingehenden Angaben zu den Beitragsausständen und der somit nicht rechtskonform vorgenommenen Mahnungen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.1) war nach dem Gesagten der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, indem der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des für das Jahr 2006 ausstehenden Beitrages zu setzen ist, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: