Weiter ist zugunsten der Beschwerdeführerin die belegte Zahlungsbereitschaft zu berücksichtigen und dass sie – wenn auch teilweise erst infolge von Mahnungen – ihre Beiträge grundsätzlich entrichtete (vgl. Urteil des EVG vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.4). Aufgrund der unterlassenen eingehenden Angaben zu den Beitragsausständen und der somit nicht rechtskonform vorgenommenen Mahnungen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.1) war nach dem Gesagten der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung unzulässig.