2.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Darlegungen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, der zuletzt geltend gemachte Ausstand rühre eigentlich von der unterbliebenen Beitragsentrichtung für das Jahr 2004 her und der Beitrag für das Jahr 2006 sei wegen Anrechnung der entsprechenden Einzahlungen an das vorangegangene Jahr noch offen. Weiter ist zugunsten der Beschwerdeführerin die belegte Zahlungsbereitschaft zu berücksichtigen und dass sie – wenn auch teilweise erst infolge von Mahnungen – ihre Beiträge grundsätzlich entrichtete (vgl. Urteil des EVG vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.4).