Ferner wurde die Beschwerdeführerin vor dem Ausschluss nicht darüber aufgeklärt, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden, mithin ein Beitragsausstand für das Jahr 2006 bestand. Daran vermögen auch die den Mahnschreiben jeweils beigelegten Kontostandsmeldungen nichts zu ändern. Denn auch sie äusserten sich nicht dazu, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden. Es geht aus ihnen auch nicht klar hervor, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind.