2.2 In sämtlichen an die Beschwerdeführerin gesandten Mahnschreiben wird nicht ausdrücklich dargelegt, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin ordnen die ausstehenden Beiträge keinem Beitragsjahr zu. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht fassbar darüber in Kenntnis gesetzt, dass ausstehende Beiträge für das Jahr 2004 bestehen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin vor dem Ausschluss nicht darüber aufgeklärt, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden, mithin ein Beitragsausstand für das Jahr 2006 bestand.