seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.2). Es ist deshalb unabdingbar, dass die vom Ausschluss bedrohten Versicherten genau wissen, welche Beiträge sie zu bezahlen haben und bis zu welchem Datum diese Beiträge bei der SAK einzugehen haben, damit ein Ausschluss abgewendet werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 28. April 2005 i.S. S., H 224/04, E. 4.3).